Master-Arbeit

Vorgeschlagene Vorgehensweise

  1. Interessensgebiet herausfinden
  2. Betreuungsperson suchen (Liste von möglichen Betreuungspersonen: unten)
  3. Thema und Betreuung mit dieser Person besprechen
  4. Masterarbeit mittels entsprechendem Formular anmelden (über PLUSonline - "Leitfaden zur Anmeldung einer Masterarbeit", weitere Informationen unter NW-Fakultätsbüro)
  5. Thema bearbeiten und Masterarbeit erstellen
  6. Fertige Masterarbeit am NW-Prüfungsreferat abgeben ("Leitfaden zum Studienabschluss")
  7. Betreuungsperson erstellt Gutachten und Beurteilung

Betreuung von Masterarbeiten

In der Satzung der Universität Salzburg - 1. Teil Studienrecht steht im § 21 unter anderem:

Das Thema der Masterarbeit ist einem der im Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen; nähere Bestimmungen über das Thema der Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist ...

Wer für die Betreuung einer Masterarbeit in Frage kommt, wird ebenfalls im § 21 geregelt: Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer an der Universität Salzburg mit einer Lehrbefugnis gemäß § 94 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 2 UG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Masterarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Dekanin bzw. der Dekan überdies berechtigt, geeignete Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Universität Salzburg im Forschungs- und Lehrbetrieb mit der Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

Die Dekanin bzw. der Dekan ist berechtigt, auch Personen gemäß § 94 Abs. 1 Z 8 UG und Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen Universität, an einer akkreditierten Privatuniversität oder an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

BetreuerInnen von Masterarbeiten

Als Betreuungsperson für die Masterarbeit des Informatikstudiums kommen u.a.  folgende Personen in Frage:

Die bevorzugten Themengebiete sind den Lehrveranstaltungen zu entnehmen oder direkt bei der jeweiligen Lehrperson zu erfragen.